SimpleFilm GmbH

Blog & Service

Entdecken Sie unseren Blog rund um Themen der Filmproduktion von Erklärvideos und erhalten Sie Informationen zu uns als Film-Agentur, aktuelle Nachrichten aus dem Bereich Film & Video und wertvolle Hintergrundinformationen zu den Erfolgsfaktoren von Unternehmensfilmen.

Welche Nutzungsrechte erhalte ich für meinen Film?

Die gute Nachricht vorweg: Sie erhalten für Ihren SimpleFilm ein zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht. Das bedeutet, Ihren SimpleFilm, ob als Erklärvideo, Imagefilm oder Animation, können Sie für Ihre Internetseite oder andere Online Angebote, für Schulungszwecke, auf Messen, in Ihren Räumlichkeiten oder zur weiteren Distribution, beispielsweise auf einem Speichermedium (DVD, CD, USB-Stick) für Ihre Kunden unbegrenzt nutzen. Dieses individuelle Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Einige Anwendungsbereiche können eine weitere Bearbeitung Ihres Films notwendig machen, beispielsweise die Umwandlung in ein Digital Cinema Package Format.

Sie sind berechtigt, Ihren SimpleFilm zum vereinbarten Zweck beliebig einzusetzen, jedoch nicht in einem anderen Zusammenhang zu verwenden oder Teile davon in anderen Werken oder aus dem Kontext herausgenommen zu nutzen.

Soweit wir von Ihnen zur Verfügung gestelltes Material wie Logos, Vorlagen, Slogans oder Texte verwenden, gehen wir davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet ist.

In den Fällen, in denen wir nach Absprache mit Ihnen Fremdmaterial einsetzen, werden wir für einen entsprechenden Rechtserwerb Sorge tragen und Sie über etwaige zeitliche, oder sonstige Nutzungsbeschränkungen in Kenntnis setzen.

Sprechen Sie uns bitte im Zweifel oder für die Erteilung weiterer Nutzungsrechte an. Verletzungen des Urheberrechtes geschehen häufig aus Unwissenheit, die Konsequenzen können jedoch enorm sein. So haben Sie gegenüber dem Verletzten weitgehende Auskunftspflichten bis hin zur Erstattung des gesamten Gewinns, den Sie unrechtmäßig erlangt haben.

Urheberrecht (Intelectual Property)

Das deutsche Urheberrecht gemäß dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist zunächst vom angelsächsischen Copyright zu unterscheiden.

Gemäß § 7 UrhG entsteht die Urheberschaft mit umfassendem, wirtschaftlichem Schutz automatisch mit Schöpfung des Werkes, beispielsweise ein Bild, ein Musikstück, ein Text oder ein Film, soweit es eine gewisse Schöpfungstiefe erreicht. Es darf sich folgerichtig nicht um ein gänzlich triviales Werk handeln und im Streitfall wird gerichtlich zu überprüfen sein, ob überhaupt eine Verletzung vorliegen kann.

Als Urheber kommt lediglich eine natürliche Person in Betracht; eine juristische Person wie eine Aktiengesellschaft fällt nicht unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes.

Copyright

Ein Copyright Vermerk (das Recht, zu kopieren) unterscheidet sich erheblich in Inhalt sowie Umfang der Schutzrechte und kennzeichnet den wirtschaftlichen Rechteinhaber eines Werkes. Dieser Vermerk ersetzt nach deutschem Recht jedoch nicht die Angabe der Urheberschaft. Liegt diese neben dem Copyright Vermerk nicht vor, wird die Urheberschaft vermutet.Entsprechend können falsche oder irreführende Angaben zu Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen aus dem Wettbewerbs- und Urheberrecht führen.Wenn Sie fremde Inhalte für eigene Zwecke wie zur Veröffentlichung auf einer Webseite rechtssicher nutzen möchten, ist zwingend die Einwilligung des Rechtsinhabers erforderlich. Unabhängig davon, ob er Ihnen diese Einwilligung erteilen möchte, können seine Rechte an dem Werk ebenfalls Beschränkungen unterworfen und im Ergebnis für Sie nicht nutzbar sein.

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